Die Tätigkeit der Kläger führe nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern stelle vielmehr eine steuerlich nicht berücksichtigungsfähige Liebhaberei dar. Dies ergebe sich vor allem daraus, daß während der 14jährigen Tätigkeit lediglich in einem Jahr (1991) ein Gewinn erzielt worden sei. Der insgesamt erwirtschaftete Verlust in den Jahren 1983 bis 1996 betrage 133.737 DM. In den Jahren ab 1990 seien die Einnahmen aus der Amway-Tätigkeit zwar erheblich gegenüber den Vorjahren angestiegen. Andererseits seien jedoch auch höhere Kosten - vor allem für Schulungen, Reisen, Büro, Post, Telefon und Telefax - angefallen. Auch nach einer Anlaufzeit von 6 - 8 Jahren hätten die Ehegatten offensichtlich nicht im erforderlichen Umfang auf die Tatsache reagiert, daß sie ausschließlich Verluste erzielt hätten. Vielmehr hatten sie in den Jahren 1992 bis 1996 erneut Verluste in Höhe von insgesamt 62.204 DM erwirtschaftet.
Es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß künftig ein Gewinn erzielbar wäre. Für 1996 sei trotz der angeblichen Anstrengungen der Kläger erneut kein positives Ergebnis realisiert worden. Die Gewinn- und Verlustrechnung zeige zudem, daß sich 1996 die Ausgaben gegenüber den beiden vorherigen Jahren nur geringfügig gemindert hätten, die Einnahmen dagegen erheblich zurückgegangen seien. Dementsprechend habe sich 1996 der Verlust wieder erheblich erhöht. Allein für ein ausgeglichenes Jahresergebnis wäre somit entweder eine deutliche Einnahmesteigerung oder eine deutliche Kostenminderung notwendig. Eine Selbstkostendeckung sei jedoch nicht ausreichend; vielmehr müsse ein Totalgewinn erwirtschaftet werden. Im Hinblick auf den bisherigen Gesamtverlust in Höhe von 133.737 DM könne dies aber bei der derzeitigen Form der Betriebsführung ausgeschlossen werden, d.h. die Tätigkeit der Kläger als Amway-Berater sei weder der Wesensart noch der Form der Betriebsführung nach auf Dauer dazu geeignet, einen Totalgewinn zu erzielen.
Für die Ausübung der Tätigkeit aus persönlichen Gründen spreche, daß die Ehegatten aufgrund ihrer übrigen Einkünfte in der Lage seien, die jährlich anfallenden Verluste zu tragen.
Dem Gericht liegen die Einkommensteuerakten für die Jahre ab 1981 und die Feststellungsakten für den Zeitraum ab 1989 vor.
Die Klage hat teilweise Erfolg.
Die Tätigkeit der Kläger als Amway-Berater ist steuerlich nicht als Liebhaberei zu bewerten. Die für die streitigen Feststellungszeiträume erklärten Einkünfte sind jedoch jeweils zu erhöhen.
- Der Senat geht - entsprechend der Sachbehandlung des Finanzamtes in der Einspruchsentscheidung - im Wege der Auslegung nach § 133 BGB davon aus, daß die angegriffenen Feststellungsbescheide für 1989 bis 1996 negative Gewinnfeststellungsbescheide darstellen. Insoweit wird der Begründung in der Einspruchsentscheidung (unter Tz. I) gefolgt (§ 105 Abs. 5 FGO). Die von den Klägern erhobene Klage ist daher eine Verpflichtungsklage i.S. d. § 40 Abs. 1 FGO mit dem Ziel, dem FA die Feststellung von Gewinnen und Verlusten in bestimmter Höhe aufzugeben.
- Gewinne und Verluste aus dem von den Klägern ausgeübten Groß- und Einzelhandel sind gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO nur dann gesondert festzustellen, wenn es sich um gewerbliche Einkünfte handelt.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG setzt ein Gewerbebetrieb voraus, daß eine Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird. Fehlt das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht, stellen Verluste aus einer solchen Tätigkeit steuerlich nicht relevante negative Einkünfte aus einer Liebhaberei dar (BFH-Beschluß vom 25.6.1984, GrS 4/82, BStBl 1984 II S. 751 ). Die Gewinnerzielungsabsicht ist wie jede innere Tatsache anhand äußerer Merkmale zu beurteilen. Aus objektiven Umständen muß auf das Vorliegen oder das Fehlen der Absicht zur Gewinnerzielung geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können.
Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten (vgl. BFH-Urteil vom 22.4.1998, XI R 10/97, BStBl 1998 II S. 663 ). Dies fordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung, wofür die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können. Wenn dauernde Verluste auf das Fehlen einer Gewinnabsicht hindeuten, kann dies allein nicht ausschlaggebend sein. Bei längeren Verlustperioden muß aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich sein, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (vgl. BFH-Beschluß in BStBl 1984 II S. 751 unter C IV 3. c bb).
Bei einem Groß- und Einzelhandelsunternehmen - wie es die Kläger betreiben spricht der Beweis des ersten Anscheins zunächst dafür, daß es in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Denn Unternehmen dieser Art sind nach der Lebenserfahrung nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (vgl. BFH-Urteil vom 22.3.1996, III R 49/95, BFH/NV 1996 S. 812 m.w.N.). Dieser Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, daß im konkreten Fall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Motive des Steuerpflichtigen für die Fortführung des Unternehmens bestimmend waren. Deuten dauernde Verluste auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht hin, reicht dies allein für die Entkräftung des Anscheinsbeweises, allerdings nicht aus. Hinzu kommen müssen weitere Umstände, die es als ernsthaft möglich erscheinen lassen, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden Gründen oder Neigungen ausübt. Diese Möglichkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn feststeht, daß der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann. Ist der Anscheinsbeweis widerlegt, ist nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ob der Steuerpflichtige das Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht trägt dann der Steuerpflichtige, der positive Einkünfte mit den geltend gemachten Verlusten ausgleichen will (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1996 S. 812 m.w.N.).
Ein persönlicher Grund zur Weiterführung eines verlustbringenden Betriebs ist u.a. die Absicht, Steuern zu sparen (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1997, IV R 4/95, BFH/NV 1998 S. 947 zur Beteiligung an Farmprojekten in Paraguay). Der Umstand, daß Steuerpflichtige wegen anderweitiger hoher Einkünfte in der Lage sind, jährlich anfallende Verluste aus einem Gewerbebetrieb zu tragen, begründet jedoch für sich allein kein solches persönliches Motiv (vgl. BFH-Urteil in BStBl 1998 II S. 663 zur Beurteilung einer Rechtsanwaltstätigkeit als Liebhaberei). Hinzukommen müssen vielmehr weitere auf ein persönliches Interesse hindeutende Umstände, wie z.B. die nebenberufliche Vermietung von Gegenständen, die der Freizeitgestaltung dienen (Wohnmobil, Segeljacht, Sportboot usw., vgl. BFH-Urteil vom 24.2.1999, X R 106/95, BFH/NV 1999 S. 1081 m.w.N.)
b) Im Streitfall ist für die streitigen FeststeIlungszeiträume von einer Gewinnerzielungsabsicht der Kläger auszugehen. Die Kläger betreiben einen Groß- und Einzelhandel mit Haushalts-, Kosmetikartikeln u.ä.. Neben dem Verkauf der Amway-Produkte an Endverbraucher besteht ein wesentlicher Kernbereich ihrer Tätigkeit darin, durch das Anwerben und die Einarbeitung weiterer Amway-Berater eine Art Vertriebsorganisation mit jeweils selbständigen Geschäftspartnern aufzubauen. Auf diese Weise werden zusätzliche Einnahmen in Form von Provisionen für die Umsätze der unmittelbar gesponserten Berater (= Erstlinien) und die weiteren innerhalb dieser Linien angeworbenen Berater erzielt. Dabei bestimmt sich die Höhe des Provisionssatzes nach der Höhe des von den Beratern einer Organisation bezogenen Wareneinkaufs bei der Firma Amway GmbH, d.h. mit der Anzahl der gesponserten Berater steigt in der Regel auch die Höhe der Provisionen, weil jeder neue Berater - neben der Gewinnung weiterer Geschäftspartner - auch Wareneinkäufe und -umsätze tätigt. Ein Betrieb dieser Art ist vom Grundsatz her zur Erzielung von Gewinnen objektiv geeignet.
Die Kläger haben zwar in der Zeit von der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit im Jahr 1983 bis Ende des streitigen Feststellungszeitraums 1996 insgesamt einen Verlust in Höhe von 70.116 DM (1983 bis 1988 vom FA anerkannt 48.695 DM, 1989 bis 1996 lt. Urteil 21.421 DM) erwirtschaftet. Dieses schlechte Betriebsergebnis ist aber auf besondere - auch in der Person der Kläger bedingte - Umstände zurückzuführen. So fehlte - nach den glaubwürdigen Angaben der Kläger - eine richtige Einarbeitung durch ihren ersten Sponsor. Dieser habe versucht, sie zu Hintergehen und von ihnen geworbene Berater und Interessenten als eigene Berater zu gewinnen. Ihre Arbeitsweise sei in den Jahren 1983 bis 1988 vollkommen falsch gewesen. Deshalb hätten sie auch die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungs- und Verkaufsprovisionen nicht erfüllt. Die Tätigkeit sei daher zunächst beendet und nach einigen Monaten bei einem neuen Sponsor wieder begonnen worden. Dadurch seien sie gezwungen gewesen, ab 1989 wieder von vorne anzufangen und neue Beraterschaften aufzubauen. Sie hätten damals - wie andere auch - die Chance gesehen, insbesondere in den neuen Bundesländern Berater zu gewinnen. So seien sie in den Jahren 1990 und 1991 fast täglich dorthin gefahren, um mit Interessenten Gespräche zu führen und um Arbeitstreffen zu besuchen. Unter 100 Interessenten finde sich aber nur ein geeigneter Berater. Die mit einem zeitlich äußerst intensiven Arbeitseinsatz und mit hohen Reisekosten verbundene Tätigkeit der Kläger hatte zwar zunächst insoweit Erfolg, als die Provisionen von ca. 13.000 DM im Jahr 1990 auf ca. 37.000 DM im Jahr 1991 angestiegen sind. In den Folgejahren konnten die Kläger dieses Ergebnis aber trotz aller Bemühungen nicht mehr halten; die Provisionen lagen nur noch zwischen ca. 13.500 DM und ca. 28.200 DM. Der Wareneinkauf durch die Berater ist also erheblich zurückgegangen. Dies deutet vor allem darauf hin, daß die Kläger nicht in der Lage waren, die einmal gewonnenen Berater als Geschäftspartner zu erhalten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch eine starke Fluktuation bei den Beratern eingeräumt. Dadurch ist die Ertragsituation bei den Klägern negativ beeinflußt worden. Zum einen sind durch den Wegfall von Beratern die Provisionen geringer geworden. Zum anderen waren die Kläger gezwungen, in verstärktem Umfange wieder neue Berater zu gewinnen, mit der Folge, daß weitere Kosten angefallen sind. Diese Kosten waren nicht unerheblich, weil die Kläger zur Gewinnung eines Beraters mit vielen Interessenten Gespräche führen mußten. Der Aufbau bleibender Beraterschaften ist offensichtlich für die Kläger sehr schwierig. Dies wird auch durch das Ergebnis ihrer - seit dem Neuanfang - nunmehr 10jährigen Tätigkeit als Arnway-Berater bestätigt. Sie haben derzeit nur 25 Erstlinien; von diesen sind wiederum nur 7 bis 8 Berater in der Lage, selbständig alle notwendigen Arbeiten auszuführen und ihre Geschäftspartner zu betreuen. Die in den streitigen Feststellungszeiträumen erzielten Verluste sind daher vor allem auf das persönliche Unvermögen der Kläger zurückzuführen, die es bisher nicht geschafft haben, im erforderlichen Umfang Geschäftspartner zu finden und aufzubauen, eine höhere Anzahl von Interessenten von der Geschäftsidee zu überzeugen und gewonnene Berater derart zu unterstützen, daß sie in der Organisation der Kläger verbleiben. Die Kläger sind zwar nach ihren eigenen Angaben davon überzeugt, daß sie durch weiteres Sponsern ihre Organisation vergrößern können. Dies muß aber angesichts der Tatsache, daß die Kläger die Amway-Tätigkeit bereits jahrelang ausüben und die Leistungsprovisionen stark schwankend sind und mit Tendenz nach unten (1996 19.345 DM, 1997 17.790 DM) zeigen, ernsthaft bezweifelt werden.
Für eine in den streitigen Feststellungszeiträumen noch bestehende Gewinnerzielungsabsicht der Kläger spricht jedoch, daß sie auf die Verluste reagieren und durch eine geänderte Arbeitsweise versuchen, Kosten zu reduzieren. So verminderten sich vor allem - mit Ausnahme in 1996 - die Reisekosten. Fahrten werden nunmehr zusammen mit anderen Beratern durchgeführt bzw. entfallen ganz, weil die Kläger Treffen bei sich zu Hause organisieren. Das starke Engagement der Kläger in den neuen Bundesländern, das insbesondere in den Jahren 1990 und 1991 zu extrem hohen Reisekosten geführt hat, wurde aufgegeben. Die Kläger beschränken ihre Tätigkeit nunmehr im wesentlichen auf das Gebiet der Oberpfalz. Zudem versuchen sie, ihre Produktpalette um Vitaminpräparate u.ä. zu erweitern. Zur Steigerung des Umsatzes von Kochtöpfen werden nunmehr auch Kochvorführungen veranstaltet.
Darüber hinaus sind persönliche Gründe, die die Kläger trotz der überwiegenden Verluste zur weiteren Ausübung ihrer Amway-Beratertätigkeit bewogen haben könnten, nicht feststellbar. Angesichts des hohen persönlichen Einsatzes der Kläger und der von ihnen insbesondere für die Arbeitstreffen und Interessentengespräche aufgewendeten Zeit ist es nicht denkbar, daß sie diese Tätigkeit aus Steuerersparnisgründen begonnen bzw. fortgesetzt haben, zumal die Kläger nicht über hohe Einkünfte verfügen. Anhaltspunkte für ein über das Geschäftsinteresse hinausgehendes privates Interesse an der Tätigkeit (z.B. Pflege der Geselligkeit) sind ebenfalls nicht hinreichend deutlich erkennbar. Der durch die Tätigkeit ermöglichte Erwerb von Amway-Produkten zu Einkaufspreisen für private Zwecke wäre zwar für sich allein genommen ein persönlicher Grund; der verbilligte Einkauf könnte aber auch ohne Sponsern weiterer Berater in Anspruch genommen werden. Es ist kaum vorstellbar, daß die Kläger nur wegen dieses Einkaufs eine umfangreiche Sponsorentätigkeit auf sich nehmen.
Die Höhe der geltend gemachten Einkünfte ist jedoch zu korrigieren.
Anlaß für eine Erhöhung besteht vor allem deshalb, weil die Kläger bei Berücksichtigung der Verluste in dem erklärten bzw. in dem vom FA angesetzten Umfang nach überschlägig erstellten Geldrechnungen in der Regel nicht über genügend Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für eine vierköpfige Familie verfügt haben, wie folgende beispielhafte Aufstellung zeigt: